RAHMENSPIELBEDINGUNGEN

Rahmenspielbedingungen der AMATIC Entertainment AG (nachfolgend „Bewilligungsinhaberin“ genannt) zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons:

 

  1. Gesetzliche Grundlage:

Die Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten erfolgt auf Basis des jeweiligen Landesgesetzes, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Glücksspielautomaten in diesem Bundesland geregelt wird, in der jeweils geltenden Fassung. Die Bewilligungsinhaberin ist im Besitz einer aufrechten Bewilligung der für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten („Ausspielbewilligung“) zuständigen Behörden, für den gegenständlichen Standort („Betriebsstätte“) sowie für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten.

  1. Geltung dieser Spielbedingungen:

Der Spielteilnehmer anerkennt nach Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Spielbedingungen unwiderruflich diese Spielbedingungen, die Besuchs- und Spielordnung der Bewilligungsinhaberin, die in jedem Automatensalon aufliegt, die Gewinnpläne mit den jeweiligen Gewinnchancen in der jeweils geltenden Fassung nachdem ebendiese ihm zur Gänze zur Kenntnis gebracht wurden. Hilfsweise sind auf die zwischen Bewilligungsinhaberin und der spielenden Person abgeschlossenen Glücksverträge die Bestimmungen des ABGB samt Nebengesetzen anzuwenden. Der Spielteilnehmer verzichtet durch Auswahl der Bildschirm-Check-Box „Ja, akzeptieren“ und durch Drücken der Bildschirm-Schaltfläche „OK“ unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Bewilligungsinhaberin, dem Aufsteller, dem Betreiber, dem Vertreiber und gegenüber dem Hersteller aus welchem Rechtsgrund auch immer, soweit diese Regelung nicht gegen zwingendes Recht verstößt.

  1. Spielteilnahme:

Die Spielteilnahme ist nur volljährigen Personen gestattet, die gemäß Punkt 10. dieser Spielbedingungen im rechtmäßigen Besitz einer betriebsbereiten Spielerkarte der Bewilligungsinhaberin sind. Der Spielteilnehmer erklärt, volljährig und voll geschäfts- und handlungsfähig und keine politisch exponierte Person zu sein.

  1. Spieldurchführung:

Die Spielbeschreibungen der einzelnen Spiele werden von der Bewilligungsinhaberin entweder am Bildschirm und/oder am Glücksspielautomaten, bzw. im jeweiligen Automatensalon (Betriebsstätte) ersichtlich gemacht. Bei allen angebotenen Spielen ist die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig und wird vom Glücksspielautomaten selbsttätig vorgenommen. Sämtliche an den Glücksspielautomaten angebotenen Spiele und deren Spielprogramme wurden von einem international akkreditierten Prüflabor gemäß den gesetzlichen Bestimmungen begutachtet und behördlich genehmigt.

  1. Abkühlphase:

Der Eintritt der Abkühlphase wird am jeweiligen Display des Glücksspielautomaten zeitgerecht in geeigneter Art und Weise angekündigt. Nach zwei Stunden ununterbrochener Netto-Spieldauer (Summe aller laufenden Spiele, wobei Wartezeiten zwischen den einzelnen Spielen nicht als Spieldauer gerechnet werden) der spielenden Person unterbricht der Glücksspielautomat den Spielbetrieb (Abkühlphase). Es erfolgt eine automatische Auszahlung. Während dieser Zeit kann der Spielteilnehmer weder Einsätze tätigen noch Gewinne erzielen. Die Auszahlung eines Gewinnguthabens ist davon nicht betroffen.

  1. Spielguthaben:

Das am Bildschirm ersichtlich gemachte Spielguthaben kann durch das in der Betriebsstätte bereitgestellte Personal oder nach Erstellung eines am Glücksspielautomaten ausgedruckten Tickets gegen dessen Vorlage im Original in Bargeld am zu Abrechnungszwecken vernetzten Auszahlungsautomaten eingelöst werden. Die Bewilligungsinhaberin haftet nicht für den Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder sonstige rechtswidrige Verwendung der Tickets. Sie ist auch nicht zur Prüfung des rechtmäßigen Ticketbesitzes verpflichtet. Eine etwaige Haftung von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Bewilligungsinhaberin ist – sofern nicht vollumfänglich ausgeschlossen – auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  1. Technische Gebrechen:

Für technische Gebrechen jedweder Art oder sonstige Funktionsstörungen sowie für Softwarefehler wird nicht gehaftet.

  1. Besuchs- und Spielordnung:

Die Bewilligungsinhaberin ist berechtigt, Personen ohne Angabe von Gründen gemäß den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Spielteilnahme auszuschließen. Personen, die durch ihr Verhalten den Spielbetrieb stören oder den Glücksspielautomaten unsachgemäß oder widerrechtlich benützen, sind von der (weiteren) Spielteilnahme ausgeschlossen und haben über Aufforderung des Personals die Betriebsstätte unverzüglich zu verlassen. Im Übrigen gelten die in der Betriebsstätte ausgehängten Bestimmungen der Besuchs- und Spielordnung.

  1. Gerichtsstand:

Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Spielteilnahme ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Bewilligungsinhaberin zuständig.

  1. Nutzungsbedingungen Spielerkarte, Datenschutzerklärung und Spielgeheimnis:

Hingewiesen wird auf die bereits im Zuge der Registrierung erfolgte Vereinbarung der Nutzungsbedingungen für die Spielerkarte und die Abgabe der Datenschutzerklärung des Spielteilnehmers. Die Bewilligungsinhaberin ist zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet. Insbesondere darf der Name eines Gewinners nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden. Die Bestimmungen des § 51 Glücksspielgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Geldwäscheprävention und technische Hilfsmittel:

Der Spielteilnehmer erklärt, dass die von ihm zur Spielteilnahme verwendeten Vermögenswerte nicht mit Rechten Dritter belastet sind, der Spielteilnehmer somit ausschließlich mit eigenen Vermögenswerten und auf eigene Rechnung am Spiel teilnimmt. Weiter erklärt der Spielteilnehmer, dass diese Vermögenswerte nicht für Zwecke der Geldwäscherei bzw. der Terrorismusfinanzierung dienen bzw. solchen Ursprunges sind. Das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind dem Spielteilnehmer selbst oder anderen Personen einen Spielvorteil zu verschaffen, ist nicht gestattet. Hingewiesen wird auf die bereits im Zuge der Registrierung erfolgte Vereinbarung der Nutzungsbedingungen für die Spielerkarte.

  1. Spielsuchtprävention:

Der Spielteilnehmer wird auf die Gefahren exzessiven Glücksspielens ausdrücklich hingewiesen. Übermäßiges Glücksspiel kann zu erheblichen Vermögensverlusten bis hin zur Existenzgefährdung führen und ein pathologisches (krankhaftes) Verhalten darstellen. Hingewiesen wird auf die im Zuge der Registrierung erfolgte Vereinbarung der Nutzungsbedingungen für die Spielerkarte und im Speziellen auf das darin geregelte Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, bestehend aus der Spielerinformation, den Beratungsgesprächen, der Einholung von Bonitätsauskünften bis hin zum Verhängen von Zutrittssperren. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem im Spielsalon aufliegenden Informationsmaterial zur Spielsuchtprävention. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hilfestellungen, etwa durch Anruf der zentralen Helpline unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 23 41 11, oder der Kontaktaufnahme mit einer professionellen Einrichtung wird insbesondere aufmerksam gemacht. Weiterführende Informationen zum Thema erhalten Sie beim Personal der Bewilligungsinhaberin oder auf den Websites www.fachstelle-gluecksspielsucht.at und www.spielsuchtinfo.at